Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fornax Technologies GmbH
(im Folgenden als „Fornax“ bezeichnet)
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden Anwendung bei Lieferung von Komponenten, von einzeln oder zusammen mit Software oder Softwarepaketen gelieferten Geräten, von Ersatzteilen und von Verbrauchsmaterialien (alle im Folgenden als „Produkte“ bezeichnet).
1.2 Der Kunde stimmt mit der Annahme der Offerte oder mit der Bestellung von Produkten diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu und diese werden Vertragsbestandteil. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für Fornax nur dann verbindlich, wenn Fornax sie ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
2. ANGEBOT UND ANNAHME, VERTRAULICHKEIT, RÜCKGABE VON DOKUMENTEN
2.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist ein Angebot zum Kauf („Offerte“) während 30 Tagen nach Eingang beim Kunden gültig.
2.2 Sämtliche Offert- bzw. Projektdokumente dürfen weder an Dritte weitergegeben noch kopiert werden, sofern Fornax keine ausdrückliche schriftliche Einwilligung gibt. Auf Verlangen von Fornax ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Offert- und Projektdokumente zurückzugeben, sofern sie mit nicht angenommenen Offerten im Zusammenhang stehen.
2.3 Der Kaufvertrag wird durch schriftliche Annahme des Angebots oder durch separate Bestellung von Produkten durch den Kunden (möglich auch per Fax oder E-Mail) abgeschlossen. Im Falle einer telefonischen Annahme des Angebots hat Fornax diese Annahme innerhalb von fünf Tagen schriftlich zu bestätigen.
3. PREISE UND LIEFERUNG
3.1 Die in den Angeboten von Fornax aufgeführten Preise enthalten keine Zoll-, Versand- und Versicherungskosten. Mehrwertsteuer wird separat aufgeführt.
3.2 Basis für die in den Angeboten aufgeführten Preisen bilden die Produktionskosten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung.
3.3 Fornax arrangiert den Versand und die Transportversicherung nach eigenem Ermessen; die Kosten dafür gehen jedoch, sofern keine anders lautende Vereinbarung bzw. kein Antrag des Kunden vorliegt, zu Lasten des Kunden.
3.4 Sämtliche Produkte werden dem Kunden EXW Fornax Lager ab Fornax-Werk geliefert.
3.5 In Fällen unvorhersehbarer und vom Willen beider Vertragsparteien unabhängiger Ereignisse, wie höherer Gewalt, die Fornax eine pünktliche Lieferung unmöglich machen und vorausgesetzt, dass Fornax für den Verzug nicht verantwortlich ist, sind vereinbarte Liefertermine für Fornax nicht verbindlich. Sollten solche Ereignisse es einem Zulieferer von Fornax unmöglich machen, Fornax fristgerecht mit Teilen oder Material zu versorgen und wenn weder der Zulieferer noch Fornax für den Lieferverzug verantwortlich ist, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Falls sich ein solcher entschuldbarer Verzug über mehr als einen Monat erstreckt, hat der Kunde das Recht, den Kaufvertrag aufzulösen (Vertragsrücktritt).
3.6 Die Lieferung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn Fornax das Produkt spätestens am vereinbarten Liefertermin an den Kunden versendet hat; unberücksichtigt gegebenenfalls vorzunehmender Installations-, Funktions- oder Leistungsprüfungen, sofern nicht abweichend und in schriftlicher Form zwischen Fornax und dem Kunden vereinbart.
4. SOFTWARELIZENZ UND BESCHRÄNKUNGEN
4.1. Die Bezahlung des in der Offerte aufgeführten Preises durch den Kunden vorausgesetzt, räumt Fornax diesem ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an der in der Offerte aufgeführten Software von Fornax sowie an der gesamten damit in Verbindung stehenden und von Fornax bereitgestellten Dokumentation (die „Dokumentation“, zusammen mit der Software als „Softwareprodukte“ bezeichnet) ausschließlich zu dem in der Dokumentation erläuterten Zweck ein.
4.2 Der Kunde darf Folgendes weder selbst vornehmen noch durch Dritte vornehmen lassen: (a) Zurückassemblierung, Dekompilierung oder sonstige Rückentwicklung sowie die Rekonstruktion und Entschlüsselung der Quellcodes oder der Software zugrunde liegende Ideen oder Algorithmen; b) Bereitstellung, Vermietung, Verleih, Nutzung für Timesharing- oder Dienstleistungsbüros sowie jegliche anderweitige Nutzung oder Gewährung der Nutzung der Softwareprodukte zum Vorteil Dritter; c) Vervielfältigung, Veränderung, Integration in andere Software oder Vereinigung mit anderer Software oder die Herstellung abgeleiteter Formen von Teilen der Softwareprodukte. Unbeschadet der oben erläuterten Punkte darf der Kunde ausschließlich zu Sicherungszwecken eine (1) Kopie der Softwareprodukte anfertigen, vorausgesetzt, dass der Kunde auf einer solchen Kopie auch die Hinweise zum Urheberrecht und andere Erläuterungen zum Eigentumsrecht wiedergibt.
4.3 Die Software einschließlich aller zugehörigen Aktualisierungen, Veränderungen und Erweiterungen sowie die gesamte von Fornax zur Verfügung gestellte Dokumentation bleiben jederzeit das alleinige und ausschließliche Eigentum von Fornax.
4.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Fornax die Softwareprodukte als Eigentum und als vertrauliche Informationen von Fornax betrachtet. Der Kunde erklärt sich bereit, die Softwareprodukte vertraulich zu behandeln und, abgesehen von seinem Recht, eine (1) Kopie der Softwareprodukte anzufertigen, die Softwareprodukte weder ganz noch in Teilen zu veröffentlichen, auf andere Weise zu duplizieren bzw. direkt oder indirekt zu reproduzieren.
5. ÜBERGANG VON RISIKEN
Das Risiko der versehentlichen Beschädigung und/oder Zerstörung von Produkten geht mit dem Versand ab Werk und/oder ab Lager von Fornax auf den Kunden über. Im Falle eines verspäteten Versands, für dessen Ursache der Kunde verantwortlich ist, geht das Risiko zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem die Waren versandfertig sind.
6. ZAHLUNG
Der Kaufpreis wird innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist von dreißig Tagen sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent p.a. über dem zum jeweiligen Zeitpunkt gemäß §247 BGB geltenden Basiszinssatz zu zahlen. Der Kunde hat kein Recht zur Verrechnung, sofern sein Anspruch nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form von Fornax anerkannt wurde oder der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig und unumschränkt ist. Der Kunde hat nicht das Recht, ohne schriftliche Einwilligung von Fornax Ansprüche an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt davon unberührt.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Fornax behält das volle Eigentumsrecht an sämtlichen dem Kunden gelieferten Produkten, solange dieser seinen mit der Lieferung der jeweiligen Produkte in Zusammenhang stehenden Zahlungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die jeweiligen Produkte nicht verkaufen, verpfänden, hypothekarisch belasten, als Sicherheit nutzen oder auf sonstige Weise darüber verfügen. Der Kunde ermächtigt Fornax, bei den zuständigen Behörden unter Umständen notwendige Registrierungen oder Einreichungen vorzunehmen, die einen solchen Eigentumsvorbehalt bewirken.
8. VALIDIERUNG: INSTALLATIONSPRÜFUNG (INSTALLATION QUALIFICATION), FUNKTIONSPRÜFUNG (OPERATIONAL QUALIFICATION), LEISTUNGSPRÜFUNG (PERFORMANCE QUALIFICATION)
8.1 Je nach Art der gelieferten Produkte und nach Absprache zwischen den Vertragspartnern kann Fornax in den Räumen des Kunden eine Installationsprüfung durchführen sowie den Kunden bei einer Funktionsprüfung unterstützen. Installationsprüfung bezeichnet eine zum Zeitpunkt der Installation durchgeführte Prüfung, die belegt, dass sämtliche Aspekte der Installation die Spezifikationen des Herstellers erfüllen. Funktionsprüfung bezeichnet eine nach der Installation zu erfolgende Prüfung, die belegt, dass sämtliche Bestandteile des gelieferten Gerätes innerhalb bestimmter, zwischen Fornax und dem Kunden vereinbarter Grenzwerte und Toleranzen in beständiger Weise funktionieren.
8.2 Der Kunde unterzeichnet ein Prüfprotokoll, mit dem er die Durchführung der Installationsprüfung und der Funktionsprüfung bestätigt. Dieses Protokoll gilt als Erfüllungsannahme des Kunden („Annahme“).
8.3 In jedem Fall liegt es im Verantwortungsbereich des Kunden, eine Leistungsprüfung durchzuführen, die dazu dient, im Rahmen geeigneter Test- und/oder Kalibrierungsverfahren sicherzustellen, dass das Endergebnis bestimmter Prozesse oder Proben alle Anforderungen zur Freigabe des Gerätes im Hinblick auf fehlerfreie Funktionsweise, Messung und Sicherheit erfüllt. Fornax bietet bei einer solchen Leistungsprüfung lediglich ihre Mithilfe gemäß den zwischen den Vertragspartnern getrennt zu vereinbarenden Bedingungen an. Soweit nicht in einer solchen Vereinbarung anderweitig festgelegt, übernimmt Fornax keinerlei Haftung für die Leistungsparameter, die im Rahmen einer solchen Leistungsprüfung getestet werden.
9. RÜCKVERFOLGBARKEIT
Beabsichtigt der Kunde, Fornax-Produkte, die gesetzlichen Vorschriften über Medizingeräte oder ähnlichen Bestimmungen unterliegen, an Dritte oder eine andere Geschäftseinheit weiterzuverkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu veräußern oder deren Standort zu verlegen, hat er Fornax über eine solche Absicht in schriftlicher Form und mindestens vier Wochen vor der tatsächlichen Umsetzung des Vorhabens in Kenntnis zu setzen, und zwar unter Angabe der Seriennummern der Produkte sowie unter Angabe der Identität, des Sitzes und der Geschäftstätigkeit des entsprechenden Empfängers. Diese Verpflichtung berührt nicht das generelle Recht des Kunden, innerhalb der Grenzen des anwendbaren Rechts die Produkte zu veräußern. Der Kunde muss zu jeder Zeit geeignete Aufzeichnungen unterhalten, die die Rückverfolgbarkeit jedes von Fornax erworbenen Produkts gewährleisten; zudem hat er Fornax und den zuständigen Behörden während den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu diesen Aufzeichnungen zu gewähren.
10. GEWÄHRLEISTUNG
10.1 Fornax gewährleistet, dass die Produkte mängelfrei sind und den jeweils zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Keine Garantie besteht bei gebrauchten Produkten.
10.2 Fornax haftet nicht für Mängel, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen, insbesondere nicht für Mängel, die auf folgende Verhaltensweisen des Kunden zurückzuführen sind: unzulässige oder nicht sachgemäße Nutzung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Veränderung der Produkte, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhafte Installation, Verwendung ungeeigneten Zubehörs bzw. ungeeigneter Ersatzteile (inklusive Software, Geräte oder Reagenzien) und unsachgemäß ausgeführte Reparaturen. Fornax haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen. Des Weiteren haftet Fornax nicht, wenn die Produkte oder Teile der Produkte zusammen mit Instrumenten oder Software benutzt werden, die nicht von Fornax geliefert wurden. Fornax übernimmt keine Garantie dafür, dass die Nutzung der Software ohne Unterbrechungen oder Störungen möglich ist.
10.3 Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist) beträgt 12 (zwölf) Monate und beginnt mit dem Erhalt der Produkte durch den Kunden. Wird eine Installationsprüfung oder eine Funktionsprüfung von Fornax durchgeführt beziehungsweise unterstützt, beträgt die Frist ebenfalls 12 (zwölf) Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme (gemäß Definition in Artikel 8). Für Ansprüche aus anderen Gründen als Mängel der Produkte und hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.4 Der Kunde hat die Produkte unmittelbar nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen und Fornax von offenkundigen Mängeln innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt des Produktes in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen. Verborgene Mängel müssen Fornax unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Versäumt der Kunde es, Fornax über offenkundige oder festgestellte verborgene Mängel zu unterrichten, sind Gewährleistungsansprüche bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen.
10.5 Fornax kann entweder einen bestehenden Mangel beseitigen oder das mangelhafte Produkt ersetzen. Für den Fall, dass (i) eine solche Mängelbeseitigung fehlschlägt oder dass (ii) die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft ist oder dass (iii) die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gewährten Zeitspanne erfolgt oder dass (iv) die Nacherfüllung dem Kunden nicht zumutbar ist oder dass (v) Fornax die Nacherfüllung gemäß §439 (3) BGB verweigert, hat der Kunde das Recht, wahlweise (i) eine entsprechende Minderung des Kaufpreises geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzugeben und (ii) Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgendem Artikel 11 geltend zu machen bzw. die Erstattung seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Im Falle von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Produkts für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, steht dem Kunden kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
10.6 Beschränkte Nacherfüllungspflichten für nicht von Fornax gewartete Produkte: Wenn Fornax weder eine Installationsprüfung durchführt noch den Kunden bei einer Funktionsprüfung unterstützt und wenn die Produkte nicht von Fornax oder mit ihr verbundenen Unternehmen gewartet werden, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Kunden auf kostenfreie Lieferung der Ersatzteile, die zur Reparatur der mangelhaften Produkte notwendig sind.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 10.2 wird die gesetzliche Haftung von Fornax auf Schadenersatz wie folgt beschränkt:
(i) für Schäden, die durch die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichten hervorgerufen werden, haftet Fornax nur auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden;
(ii) für Schäden, die aus der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten entstehen, haftet Fornax nicht.
11.2 Die oben dargelegte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere auf Fälle der Produkthaftung), in Fällen der Haftung aufgrund einer von Fornax ausdrücklich übernommenen Garantie, sowie in Fällen von schuldhaft verursachten Körperschäden.
11.3 Der Kunde hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden abzuwenden und die Höhe des Schadens zu minimieren.
12. VORGESEHENE NUTZUNG (INTENDED USE) UND HAFTUNG DES KUNDEN
12.1 Soweit anwendbare medizinprodukterechtliche Bestimmungen oder ähnliche Rechtsvorschriften, denen die Verwendung der Produkte unterliegen, dies erfordern, dürfen die Produkte ausschließlich gemäß der Zwecke, Spezifikationen und Anwendungsgebiete betrieben bzw. angewendet werden, wie sie im Angebot und/oder der von Fornax herausgegebenen Produktbeschreibung festgelegt sind („Zweckbestimmung“); die Produkte dürfen entgegen der Zweckbestimmung weder verändert noch mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden. Die Zweckbestimmung umfasst auch die Festlegung als Einmalprodukte, als ausschließlich zu Forschungszwecken bestimmte Produkte und als allgemeiner Laborbedarf. Fornax übernimmt gegenüber dem Kunden keine Haftung und gewährleistet keine gesetzliche oder regulatorische Konformität bezüglich Produkten, die entgegen ihrer Zweckbestimmung betrieben bzw. angewendet und/oder verändert und/oder mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden.
12.2 In Fällen, in denen der Kunde die Produkte entgegen ihrer Zweckbestimmung betreibt bzw. anwendet und/oder verändert und/oder mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert, ist er verpflichtet, Fornax von Ansprüchen Dritter; einschließlich behördlicher Aufforderungen freizustellen, soweit solche Ansprüche die Folge davon sind, dass der Kunde die Produkte vorsätzlich oder fahrlässig entgegen ihrer Zweckbestimmung betrieben bzw. angewendet, verändert oder mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert hat, jedoch nur sofern und soweit Fornax nicht selbst gegenüber Dritten einzustehen hat. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde Produkte, die entgegen ihrer Zweckbestimmung modifiziert oder kombiniert worden sind, an Dritte weiterverkauft hat.
13. EINHALTUNG REGULATORISCHER VORSCHRIFTEN DURCH DEN KUNDEN UND ANZEIGE VON ZWISCHENFÄLLEN, SCHADLOSHALTUNG VON FORNAX DURCH DEN KUNDEN
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften und regulatorischen Bestimmungen sowie entsprechend den Vorgaben der Fornax-Bedienungsanleitungen, welche den Produkten beigegeben sind, zu betreiben bzw. anzuwenden, zu warten und instand zu halten. Insbesondere muss der Kunde gemäß der anwendbaren Rechtsvorschriften den zuständigen Behörden alle Vorkommnisse, Beinahe-Vorkommnisse und Rückrufe anzeigen und Fornax unmittelbar hiernach eine Kopie der Anzeige übermitteln. Unbeschadet der durch Rechtsvorschriften auferlegten Anzeigepflichten des Kunden muss der Kunde Fornax in jedem Fall schriftlich über jedes wie folgt definierte Vorkommnis, von dem er Kenntnis erlangt, informieren: Funktionsstörungen, Ausfall oder Änderung der Merkmale oder der Leistung oder Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Bedienungsanleitung eines Produkts, welche unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben, geführt haben könnten oder führen könnten; Anzeigen solcher Vorkommnisse an Fornax müssen unverzüglich nach Kenntniserlangung des Kunden, spätestens jedoch 3 (drei) Werktage im Anschluss daran, erfolgen.
13.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Wartung der Produkte ausschließlich durch qualifizierte Fachkräfte erfolgt. Auf Anfrage von Fornax muss der Kunde Fornax alle entsprechenden Wartungsdokumente zur Verfügung stellen.
13.3 Soweit der Kunde bei Betrieb bzw. Anwendung der Produkte gesetzliche Vorschriften oder regulatorische Bestimmungen verletzt, ist er verpflichtet, Fornax von sämtlichen Schäden, Verlusten, Ansprüchen und Kosten infolge von einer vorgenannten Pflichtverletzung freizustellen, wenn und soweit er diese Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
14. GERICHTSSTAND UND GELTENDES RECHT
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesen vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien resultierenden oder sonstigen damit in Verbindung stehenden Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.
14.2 Mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, das ausgeschlossen ist, gilt deutsches Recht.
15. VERSCHIEDENES
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder eine andere zwischen den Vertragsparteien geschlossene vertragliche Vereinbarung mit Bezug auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt, und die Vertragsparteien haben angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zu einer Einigung zu gelangen, welche den Ersatz der rechtsunwirksamen Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zum Ergebnis hat, die dem Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung und der Absicht der Vertragsparteien bezüglich der entsprechenden Bestimmung so nahe wie möglich kommt.